cc) Die erbrechtliche Teilungsklage stellt zwar grundsätzlich eine Gestaltungsklage dar, doch können im Teilungsprozess eine Vielzahl von Rechtsproblemen gelöst werden, und es gibt keinen einheitlichen Streitgegenstand, wobei der Richter in deren Rahmen - sei es als Vorfrage, sei es zur Hauptsache - über materiell-rechtliche, für die Teilung präjudizielle Fragen wie Durchsetzung der erblasserischen Teilungsvorschriften entscheiden kann (Schaufelberger, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel/Frankfurt a. M. 1998, Art. 604 N 2 ff.).