Das Rechtsbegehren ist nach seinem Sinngehalt und dem Grundsatz von Treu und Glauben auszulegen. Zwar darf der Richter nichts anderes zusprechen, als der Kläger verlangt hat, doch steht es dem Richter frei, den eingeklagten Anspruch - je nach dem Ergebnis seiner Prüfung - allenfalls nur teilweise zu schützen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., § 54 N 14 ff.). cc)