insbesondere können durch Zwischenurteil einzelne materielle Einreden oder Einwendungen des Beklagten verworfen oder einzelne vom Kläger geltend gemachte rechtsbegründende Rechtsverhältnisse bejaht werden. Umfasst die Klage mehrere Ansprüche, so kann durch ein Teilurteil über einen einzelnen Anspruch vorweg entschieden werden (RBOG 1991 Nr. 27). bb) Die Dispositionsmaxime bedeutet, dass die Parteien befugt sind, über den Streitgegenstand zu bestimmen, das heisst ob, wann, in welchem Umfang und wie lange sie als Kläger materielle Rechte gerichtlich geltend machen bzw. ob sie als Beklagte die eingeklagten Ansprüche durchfechten oder anerkennen wollen.