Wenn durch vorgängige Erledigung einer Vorfrage oder Einrede wahrscheinlich erheblicher Aufwand an Zeit oder Kosten vermieden wird, kann sie auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen zum Gegenstand eines Vorentscheids gemacht werden (§ 110 Abs. 1 ZPO). Das Gericht ist somit berechtigt, mit Zwischenurteil zu einzelnen materiellen Streitpunkten Stellung zu nehmen, sofern von der Ausfällung eines solchen eine Vereinfachung des Verfahrens zu erwarten ist; insbesondere können durch Zwischenurteil einzelne materielle Einreden oder Einwendungen des Beklagten verworfen oder einzelne vom Kläger geltend gemachte rechtsbegründende Rechtsverhältnisse bejaht werden.