Die Berufungsklägerinnen rügen insbesondere auch, dass trotz Vorliegens einer Gestaltungsklage des Berufungsbeklagten und ohne entsprechendes Rechtsbegehren ein Feststellungsurteil gefällt und das Verfahren im übrigen sistiert worden sei. b) aa) Wenn durch vorgängige Erledigung einer Vorfrage oder Einrede wahrscheinlich erheblicher Aufwand an Zeit oder Kosten vermieden wird, kann sie auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen zum Gegenstand eines Vorentscheids gemacht werden (§ 110 Abs. 1 ZPO).