Im übrigen bleibe das Verfahren sistiert. A, B und C erhoben Berufung. 2. a) Streitig ist, ob die Vorinstanz auf die Erbteilungsklage von X habe eintreten dürfen, obwohl sie grundsätzlich davon ausging, dass eine Teilungsklage eines Erben nicht zulässig sei, bevor der Willensvollstrecker einen Teilungsplan erstellt habe, welcher von den Erben nicht angenommen worden sei. Die Berufungsklägerinnen rügen insbesondere auch, dass trotz Vorliegens einer Gestaltungsklage des Berufungsbeklagten und ohne entsprechendes Rechtsbegehren ein Feststellungsurteil gefällt und das Verfahren im übrigen sistiert worden sei.