A, B und C waren bereit, X die Liegenschaft zum Steuerwert im Zeitpunkt des Ablebens von E zu überlassen. Da sich die Erben daraufhin nicht auf einen Übernahmewert einigen konnten, stellte sich der Willensvollstrecker auf den Standpunkt, hierüber müsse, bevor die Teilung vorgenommen werden könne, der Richter entscheiden. In der Folge leitete X die Erbteilungsklage ein, wobei er die Zuweisung der Liegenschaft zu Alleineigentum verlangte. A, B und C beantragten, auf die Klage sei nicht einzutreten. Die Vorinstanz stellte durch Teilurteil fest, X sei die Liegenschaft zum Anrechnungswert von Fr. 563'000.-- zu Alleineigentum zuzuweisen. Im übrigen bleibe das Verfahren sistiert.