Dabei stehe X in erster Linie der Anspruch auf Übernahme zu, doch betrage für ihn der Übernahmepreis Fr. 10'000.-- mehr als für die übrigen Nachkommen. Im weiteren hatte E Rechtsanwalt R zum Testamentsvollstrecker bestimmt. X ersuchte den Willensvollstrecker um rasche Durchführung der Erbteilung und teilte mit, er sei gewillt, das ihm gemäss Testament zustehende Vorzugsrecht auf Übernahme der Liegenschaft zum "steuerlichen Ertragswert" zuzüglich Fr. 10'000.-- auszuüben. A, B und C waren bereit, X die Liegenschaft zum Steuerwert im Zeitpunkt des Ablebens von E zu überlassen.