{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1998-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1998-Nr--02_1998.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1998-nr-2", "Checksum": "090844257293edeed43af3287dbfc9e5"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1998 Nr. 02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 02"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 02"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Fehlen eines Teilungsplans des Willensvollstreckers steht einer richterlichen Entscheidung über eine strittige Testamentsklausel betreffend den Anrechnungswert einer Liegenschaft nicht entgegen"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 03:03:57", "Checksum": "1b14e51fbee71530efe88d3adaf082b0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 02\nRegeste:\nDas Fehlen eines Teilungsplans des Willensvollstreckers steht einer richterlichen Entscheidung über eine strittige Testamentsklausel betreffend den Anrechnungswert einer Liegenschaft nicht entgegen\n\n\naa) Mit dieser Auffassung wird übersehen, dass, bevor im vorliegenden Fall ein Teilungsplan erstellt werden kann, in Auslegung des Testaments bzw. des Begriffs \"steuerlicher Ertragswert\" der Wert der fraglichen Liegenschaft festgestellt werden muss. Hiebei handelt es sich um eine klassische Zivilsache, welche allein der Richter zu entscheiden hat. Eine Beschwerde wegen verzögerter Nachlassabwicklung durch den Willensvollstrecker brächte daher die bezüglich des Werts der Liegenschaft uneinigen Erben keinen Schritt weiter bzw. näher (Weber, Gerichtliche Vorkehren bei der Nachlassabwicklung, in: AJP 1997 S. 561; Druey, § 16 N 33; Wetzel, Interessenkonflikte des Willensvollstreckers, Diss. Zürich 1985, N 61 f.). Weil somit dem Willensvollstrecker bei der Vorbereitung der Teilung, bei welcher Kompetenz er sich von der Tätigkeit des blossen Erbschaftsverwalters unterscheidet (vgl. ZR 94, 1995, Nr. 8 S. 28), keinerlei richterliche Funktion zusteht, kann vom Willensvollstrecker auch nicht richterliche Unparteilichkeit verlangt werden. Gemäss Art. 518 Abs. 2 ZGB hat der Willensvollstrecker den Willen des Erblassers zu vertreten. Wo der Erblasser eine letztwillige Verfügung hinterlassen hat, die einzelne Erben gegenüber anderen gesetzlichen Erben bevorzugt oder benachteiligt, ist \"Unparteilichkeit\" des Willensvollstreckers im Verhältnis zu den verschiedenen Erben wegen des Willens des Erblassers ausgeschlossen. Ein gewisser Anschein der Befangenheit ist ferner in solchen Fällen immer dann gegeben, wenn der Willensvollstrecker zuvor den Erblasser im Zusammenhang mit dessen Testament beraten hat, was angesichts der ausdrücklichen Namensnennung des Willensvollstreckers im Testament von E sowie des Ausstellungsorts für die \"Instruktionen an den Testamentsvollstrekker\" jedenfalls alles andere als auszuschliessen ist. Über die Wirksamkeit des Willens des Erblassers hat somit der Richter und nicht der Willensvollstrecker zu entscheiden. Bei der Losbildung bleibt demgegenüber kaum Raum, dass sich die Parteilichkeit des Willensvollstreckers überhaupt auswirken kann. Eine wirkliche Kompetenz, für die Erben verbindlich zu teilen, steht dem Willensvollstrecker aber ebenfalls nicht zu: Dies ist Sache der Erben bzw. des Richters (vgl. Karrer, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel/Frankfurt a. M. 1998, Art. 518 N 52). Ebensowenig bleibt auch bei der Verwaltung des Nachlasses Raum dafür, dass sich allfällige Parteilichkeit des Willensvollstreckers auswirken könnte (ZBGR 1994 S. 143 = ZR 89, 1990, Nr. 104 S. 268).\nbb) Somit steht im vorliegenden Fall das Fehlen eines Teilungsplans des Willensvollstreckers einer richterlichen Entscheidung über die strittige Testamentsklausel bzw. den Wert der Liegenschaft nicht entgegen, da ein von ihm erstellter hypothetischer Teilungsplan, sei es auf Basis des \"Verkehrswerts\" oder des \"Steuerwerts\", vor der richterlichen Festlegung des Werts der Liegenschaft eine gänzlich zwecklose Vorkehr und einen rein kostenvermehrenden Aufwand darstellen würde. Angesichts des Rechtsstreits über die Auslegung des Testaments hätte ein allfälliger, vom Willensvollstrecker vorgelegter Teilungsplan als Vorbereitung der Erbteilung, wie von diesem selbst mehrfach dargelegt wurde, zum vornherein blosse Makulatur gebildet (vgl. ZR 91/92, 1992/93, Nr. 46 S. 178). Dies muss umso mehr gelten, als der Berufungsbeklagte von seinem Übernahmewahlrecht ja nur bedingt Gebrauch machen will, wenn nämlich der von ihm akzeptierte Steuerwert nicht überschritten wird. Der vorgelegte Teilungsplan würde somit stets von einer Seite nicht akzeptiert. Nach zwei gescheiterten Versuchen wäre sodann der Willensvollstrecker ohnehin berechtigt zuzuwarten, bis einer der Erben die Teilungsklage anhebt (vgl. Karrer, Art. 518 ZGB N 62). Lediglich der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass dem Willensvollstrecker beim Streit über die Auslegung des Testaments auch keine Parteistellung zukommt, analog zum Fehlen seiner Parteistellung bei Prozessen über die Gültigkeit des Testaments (vgl. Bracher, Der Willensvollstrecker, Diss. Zürich 1965, S. 118; Karrer, Art. 518 ZGB N 81). Dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall ein Teilurteil im Sinne von § 110 Abs. 2 ZPO fällte, wenn es auch erwartungsgemäss zu einem Rechtsmittelverfahren führte, ist somit nicht zu beanstanden, denn ohne Festlegung des Werts der Liegenschaft, welche das Hauptaktivum im Nachlass von E darstellt, und welcher nur durch Auslegung des Testaments ermittelt werden kann, sind alle weiteren Erbteilungsschritte nicht möglich bzw. jedenfalls nicht sinnvoll.\ncc) Aus prozessökonomischen Gründen wurde der Erbstreit im übrigen durch die Vorinstanz - nach richterlichem Entscheid über die strittige Auslegungsfrage - sistiert, damit der Willensvollstrecker, nachdem ihm die Bahn für seine Tätigkeit zur Erstellung eines Teilungsplans frei gemacht wurde, nun aktiv werde. Jedenfalls ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass nach rechtskräftiger Festlegung des Anrechnungswerts der Liegenschaft der Erbteilungsstreit durch einen entsprechenden Teilungsvorschlag des Willensvollstreckers erledigt werden kann. Nur so lassen sich die Verfahrenssistierung gemäss Ziff. 2 des vorinstanzlichen Dispositivs wie auch die endgültige Kostenverteilung verstehen (Frank/Sträuli/Messmer, § 71 ZPO N 1), indem das Gericht im vom Willensvollstrecker nicht zu lösenden Problem lediglich festlegte, welcher Wert gelten solle, die Durchführung der Teilung aber weiterhin den Beteiligten bzw. dem Willensvollstrecker überliess (Guldener, S. 212 Anm. 26).\nObergericht, 3. September 1998, ZB 98 35"}