{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1998-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1998-Nr--02_1998.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1998-nr-2", "Checksum": "e4f2b2592d10b52ea28a5edd1c8c0668"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1998 Nr. 02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 02"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 02"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Fehlen eines Teilungsplans des Willensvollstreckers steht einer richterlichen Entscheidung über eine strittige Testamentsklausel betreffend den Anrechnungswert einer Liegenschaft nicht entgegen"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:17:03", "Checksum": "b70090b97ae296bed9df1f2416cf16c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 02\nRegeste:\nDas Fehlen eines Teilungsplans des Willensvollstreckers steht einer richterlichen Entscheidung über eine strittige Testamentsklausel betreffend den Anrechnungswert einer Liegenschaft nicht entgegen\n\n\ncc) Die erbrechtliche Teilungsklage stellt zwar grundsätzlich eine Gestaltungsklage dar, doch können im Teilungsprozess eine Vielzahl von Rechtsproblemen gelöst werden, und es gibt keinen einheitlichen Streitgegenstand, wobei der Richter in deren Rahmen - sei es als Vorfrage, sei es zur Hauptsache - über materiell-rechtliche, für die Teilung präjudizielle Fragen wie Durchsetzung der erblasserischen Teilungsvorschriften entscheiden kann (Schaufelberger, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel/Frankfurt a. M. 1998, Art. 604 N 2 ff.). Ein Feststellungsbegehren muss demzufolge im vorliegenden Fall in sinngemässer Anwendung des Prinzips \"in maiore minus\" als im Teilungsantrag mit enthalten betrachtet werden, ohne dass darin eine Verletzung der Dispositionsmaxime gesehen werden könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind erbrechtliche Klagen, welche auf Teilungshandlungen gerichtet sind, soweit irgendwie möglich als Gestaltungsklagen einzugeben. Das vom Bundesrecht umschriebene Feststellungsinteresse kann tatsächlicher oder rechtlicher Art sein und ist als Prozessvoraussetzung, soweit es den Sachverhalt betrifft, vom Kläger nachzuweisen. Es fehlt in der Regel, wenn eine Leistungsklage zur Verfügung steht, mit der ein vollstreckbares Urteil erwirkt werden kann; diesfalls ist auf die Feststellungsklage nicht einzutreten. Ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Behandlung wird hingegen bejaht, wenn die Ungewissheit der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien durch die richterliche Feststellung behoben werden kann und die Fortdauer der Ungewissheit für den Kläger unzumutbar ist. Im Zusammenhang mit der Erbteilungsklage geltend gemachte Ansprüche müssen deshalb nicht in jedem Fall als Leistungsbegehren gestellt werden. Bei Vorliegen eines von Amtes wegen zu prüfenden Feststellungsinteresses wäre es in solchen Fällen nicht zweckmässig, wenn der Richter ein Feststellungsinteresse verneinen und sich die endgültige Teilung vorbehalten würde. Das widerspräche nicht nur dem Grundsatz der Prozessökonomie, sondern würde auch die Dispositionsmaxime verletzen. Aus den gleichen Gründen wäre eine bloss auf Feststellung zielende Ausgleichungsklage zulässig, wenn die Erbengemeinschaft fortgesetzt werden soll, weil diesfalls notwendigerweise nicht geteilt wird (BGE 123 III 49 ff., 96 II 325, 84 II 685 ff.).\ndd) Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerinnen liegt mit dem vorinstanzlichen \"Teilurteil\" schon vom Grundsatz her kein Verstoss gegen das Dispositionsprinzip vor. Zwar stellt die von X eingereichte Erbteilungsklage eine Gestaltungsklage dar. Dies ändert indessen nichts daran, dass - wie es gerade im Erbteilungsprozess der Fall sein kann - die richterliche Rechtsgestaltung auf mehreren richterlichen Feststellungen oder Anordnungen aufbaut. Sie können, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, als Teilurteile im Sinn von § 110 Abs. 2 ZPO ergehen, wie etwa die Zuweisung einer Liegenschaft oder der Anspruch hierauf, worüber sinnvollerweise vorweg entschieden wird (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 243, 212 Anm. 26; Frank/Sträuli/Messmer, § 189 ZPO N 3; Druey, Grundriss des Erbrechts, 3.A., § 16 N 80; RBOG 1979 Nr. 3).\nc) Die Vorinstanz ist auf die Erbteilungsklage des Berufungsbeklagten - trotz Fehlens eines Teilungsplans - unter Berufung auf Art. 604 ZGB, wonach jeder Erbe jederzeit das Recht hat, die Teilung zu verlangen, und zur Vermeidung einer \"absurden Situation\" eingetreten. Die Berufungsklägerinnen vertreten demgegenüber die Ansicht, das Vorliegen eines Teilungsplans und dessen Nichtannahme durch die Erben stelle eine zwingende Voraussetzung des Erbteilungsprozesses dar."}