{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1998-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1998-Nr--02_1998.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1998-nr-2", "Checksum": "e4f2b2592d10b52ea28a5edd1c8c0668"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1998 Nr. 02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 02"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 02"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Fehlen eines Teilungsplans des Willensvollstreckers steht einer richterlichen Entscheidung über eine strittige Testamentsklausel betreffend den Anrechnungswert einer Liegenschaft nicht entgegen"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:17:03", "Checksum": "b70090b97ae296bed9df1f2416cf16c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 02\nRegeste:\nDas Fehlen eines Teilungsplans des Willensvollstreckers steht einer richterlichen Entscheidung über eine strittige Testamentsklausel betreffend den Anrechnungswert einer Liegenschaft nicht entgegen\n\nRBOG 1998 Nr. 02\nDas Fehlen eines Teilungsplans des Willensvollstreckers steht einer richterlichen Entscheidung über eine strittige Testamentsklausel betreffend den Anrechnungswert einer Liegenschaft nicht entgegen\nArt. 518 ZGB, Art. 604 ZGB, § 110 aZPO (TG)\n1. Der Erblasser E hinterliess als gesetzliche Erben den Sohn X sowie die Töchter A, B und C. In seinem Testament hatte E angeordnet, falls ein Nachkomme das Mehrfamilienhaus übernehmen wolle, sei es ihm zum \"steuerlichen Ertragswert\" zuzuweisen. Dabei stehe X in erster Linie der Anspruch auf Übernahme zu, doch betrage für ihn der Übernahmepreis Fr. 10'000.-- mehr als für die übrigen Nachkommen. Im weiteren hatte E Rechtsanwalt R zum Testamentsvollstrecker bestimmt. X ersuchte den Willensvollstrecker um rasche Durchführung der Erbteilung und teilte mit, er sei gewillt, das ihm gemäss Testament zustehende Vorzugsrecht auf Übernahme der Liegenschaft zum \"steuerlichen Ertragswert\" zuzüglich Fr. 10'000.-- auszuüben. A, B und C waren bereit, X die Liegenschaft zum Steuerwert im Zeitpunkt des Ablebens von E zu überlassen. Da sich die Erben daraufhin nicht auf einen Übernahmewert einigen konnten, stellte sich der Willensvollstrecker auf den Standpunkt, hierüber müsse, bevor die Teilung vorgenommen werden könne, der Richter entscheiden. In der Folge leitete X die Erbteilungsklage ein, wobei er die Zuweisung der Liegenschaft zu Alleineigentum verlangte. A, B und C beantragten, auf die Klage sei nicht einzutreten. Die Vorinstanz stellte durch Teilurteil fest, X sei die Liegenschaft zum Anrechnungswert von Fr. 563'000.-- zu Alleineigentum zuzuweisen. Im übrigen bleibe das Verfahren sistiert. A, B und C erhoben Berufung.\n2. a) Streitig ist, ob die Vorinstanz auf die Erbteilungsklage von X habe eintreten dürfen, obwohl sie grundsätzlich davon ausging, dass eine Teilungsklage eines Erben nicht zulässig sei, bevor der Willensvollstrecker einen Teilungsplan erstellt habe, welcher von den Erben nicht angenommen worden sei. Die Berufungsklägerinnen rügen insbesondere auch, dass trotz Vorliegens einer Gestaltungsklage des Berufungsbeklagten und ohne entsprechendes Rechtsbegehren ein Feststellungsurteil gefällt und das Verfahren im übrigen sistiert worden sei.\nb) aa) Wenn durch vorgängige Erledigung einer Vorfrage oder Einrede wahrscheinlich erheblicher Aufwand an Zeit oder Kosten vermieden wird, kann sie auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen zum Gegenstand eines Vorentscheids gemacht werden (§ 110 Abs. 1 ZPO). Das Gericht ist somit berechtigt, mit Zwischenurteil zu einzelnen materiellen Streitpunkten Stellung zu nehmen, sofern von der Ausfällung eines solchen eine Vereinfachung des Verfahrens zu erwarten ist; insbesondere können durch Zwischenurteil einzelne materielle Einreden oder Einwendungen des Beklagten verworfen oder einzelne vom Kläger geltend gemachte rechtsbegründende Rechtsverhältnisse bejaht werden. Umfasst die Klage mehrere Ansprüche, so kann durch ein Teilurteil über einen einzelnen Anspruch vorweg entschieden werden (RBOG 1991 Nr. 27).\nbb) Die Dispositionsmaxime bedeutet, dass die Parteien befugt sind, über den Streitgegenstand zu bestimmen, das heisst ob, wann, in welchem Umfang und wie lange sie als Kläger materielle Rechte gerichtlich geltend machen bzw. ob sie als Beklagte die eingeklagten Ansprüche durchfechten oder anerkennen wollen. Die Dispositionsmaxime verkörpert sich in den prozessualen Anträgen der Parteien auf allen Stufen des Verfahrens. Die Geltung der Dispositionsmaxime wird ausschliesslich vom kantonalen Prozessrecht geregelt. Das Rechtsbegehren ist nach seinem Sinngehalt und dem Grundsatz von Treu und Glauben auszulegen. Zwar darf der Richter nichts anderes zusprechen, als der Kläger verlangt hat, doch steht es dem Richter frei, den eingeklagten Anspruch - je nach dem Ergebnis seiner Prüfung - allenfalls nur teilweise zu schützen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., § 54 N 14 ff.)."}