Im Herbst 1998 müsste die Rekursgegnerin demgemäss gleichermassen ein "Amtszeugnis" beibringen, wenn sie sich weiterhin aus Krankheitsgründen als erwerbsunfähig betrachtet; ein Zeugnis des behandelnden Arztes könnte alsdann nicht mehr genügen. Zu prüfen wäre abgesehen davon angesichts der schon bisher ungewöhnlich langen Dauer ihrer psychischen Schwierigkeiten auch, ob sie sich nicht bei der IV anmelden müsste; andernfalls könnte sich der Rekurrent allenfalls darauf berufen, die Rekursgegnerin habe dies schuldhaft unterlassen. Rekurskommission, 13. Juli 1998, ZR 98 49