Dies gilt im hier zu beurteilenden Fall ganz besonders, ist doch aus der Sicht unbeteiligter Dritter je länger je mehr nur schwer nachvollziehbar, dass die Rekursgegnerin den "Schock der Trennung", welcher seit Mitte 1996 Anlass ihrer Beschwerden ist und immerhin dazu geführt hat, dass sie bereits seit September 1996 arbeitsunfähig ist, nach nunmehr bald zwei Jahren noch immer fortbesteht resp. derartige Folgen hat, dass daraus nach wie vor eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit resultiert. Im Herbst 1998 müsste die Rekursgegnerin demgemäss gleichermassen ein "Amtszeugnis" beibringen, wenn sie sich weiterhin aus Krankheitsgründen als erwerbsunfähig betrachtet;