Zieht sich das Verfahren aber übermässig in die Länge, darf allein aufgrund der Tatsache, dass der behandelnde Arzt seinem Patienten die Arbeitsunfähigkeit bestätigt, die Anpassungsfrist nicht auf unabsehbare Zeit hin verlängert werden. Gerade dann, wenn die Unmöglichkeit der Erwerbsaufnahme auf psychischen Schwierigkeiten und damit auf rein subjektiven, nicht objektivierbaren Schilderungen des Patienten beruht, scheint es unabdingbar zu sein, nach Ablauf höchstens weiterer sechs Monate zu verlangen, dass bei weitergehender Dauer der Arbeitsunfähigkeit der Bericht einer mit dem Patienten bislang nicht befassten fachspezifischen Institution, d.h. einer psychiatrischen Klinik, vorgelegt wird.