der Rekurrent macht jedoch nicht geltend, der Gesundheitszustand seiner Ehefrau habe sich zwischenzeitlich massiv verbessert. Mit der Vorinstanz ist ferner primär einmal davon auszugehen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung werde nicht bloss gefälligkeitshalber ausgestellt. Weitere Abklärungen über den Gesundheitszustand zu treffen, ist deshalb während der 12monatigen Übergangsfrist, welche im Normalfall auch der Dauer eines Scheidungs- resp. Trennungsprozesses entspricht, in aller Regel nicht notwendig; dasselbe gilt für eine mässige Verlängerung der Übergangsfrist zufolge des Gesundheitszustands des betroffenen Ehegatten.