Exakt hierauf beruft sich die Rekursgegnerin und verweist auf das Arztzeugnis vom Februar 1998. Es wird darin unter Bezugnahme auf das Zeugnis vom Juli 1997 bestätigt, dass die Ehefrau, bedingt durch die aktuelle und anhaltende psychosoziale Belastungssituation, zur Zeit und bis auf weiteres nicht arbeitsfähig bzw. für eine Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar ist. Dieses Zeugnis ist zwar nicht sonderlich aktuell; der Rekurrent macht jedoch nicht geltend, der Gesundheitszustand seiner Ehefrau habe sich zwischenzeitlich massiv verbessert.