Ist dieses Übergangsjahr abgelaufen, kann dies Anlass zur Abänderung einer ursprünglichen Massnahmeverfügung sein. b) Die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hängt nun aber nicht allein vom Ablauf dieser Anpassungsfrist ab; es kann im Einzelfall Umstände geben, die es notwendig machen, vom Grundsatz der auf 12 Monate beschränkten Anpassungsfrist abzuweichen. Dies gilt beispielsweise dann, wenn die Anspruchsberechtigte aus gesundheitlichen Gründen nach Ablauf dieses Zeitraums nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Exakt hierauf beruft sich die Rekursgegnerin und verweist auf das Arztzeugnis vom Februar 1998.