Die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau habe trotz Ablaufs der 12monatigen Übergangsfrist zur Folge, dass der Rekurrent weiterhin für ihren Unterhalt aufzukommen habe. 2. a) Praxis der Rekurskommission ist es, eine Ehefrau, welche während der Dauer der Ehe keiner oder nur in sehr beschränktem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, während 12 Monaten ab Einleitung des Scheidungs- oder Trennungsprozesses die bisherige Rollenverteilung beibehalten zu lassen und sie demgemäss erst nach Ablauf dieses Zeitraums zu verpflichten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Ist dieses Übergangsjahr abgelaufen, kann dies Anlass zur Abänderung einer ursprünglichen Massnahmeverfügung sein.