die ihr eingeräumte 12monatige Frist zur Anpassung an die neue Situation sei abgelaufen. Die Vorinstanz wies das Begehren ab, weil die Rekursgegnerin nach wie vor arbeitsunfähig sei. Ein ärztliches Zeugnis stelle ein taugliches Beweismittel im Sinn von § 186 ZPO dar. Die Ausgestaltung eines wahrheitsgemässen Zeugnisses gehöre zu den Berufspflichten eines Arztes. Anlass, an der Richtigkeit des eingereichten Arztzeugnisses zu zweifeln, bestehe nicht. Die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau habe trotz Ablaufs der 12monatigen Übergangsfrist zur Folge, dass der Rekurrent weiterhin für ihren Unterhalt aufzukommen habe.