1 und 2 StPO) fehlt. Selbst wenn er seine bisherige Säumnis nunmehr nachgeholt hätte, könnte dies jedoch nicht zu einem Schutz des Rekurses führen: Bereits auf der Weisung und nicht erst mit der Klageschrift oder in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren ist das Rechtsbegehren präzis zu fassen. Rekurskommission, 16. Mai 1997, SB 97 10