Dass die Vorinstanz gestützt auf diesen Hinweis zum Schluss kam, der Rekurrent begründe seine Ehrverletzungsklage mit diesem Artikel, was jedoch der Weisung nicht habe entnommen werden können, lässt sich unter diesen Umständen in keiner Weise beanstanden. Im Grunde zeigt erst das Rekursverfahren klar, was der Rekurrent beanstanden wollte, wobei es auch heute noch an einer stichwortartigen Bezeichnung der Ehrverletzung unter Angabe von Zeit und Ort der Begehung (§ 174 Ziff. 1 und 2 StPO) fehlt.