was der Rekurrent darin als ehrverletzend qualifiziert, legte er jedoch offenbar auch anlässlich des Vermittlungsvorstands nicht dar. Im Begleitschreiben, mit welchem er dem Gerichtspräsidium die Weisung "zur Weiterbehandlung" einreichte, nahm er überdies mit keinem Wort auf diesen Brief, sondern ausschliesslich auf einen Zeitungsartikel Bezug, in welchem angeblich gegen ihn gerichtete Verleumdungen und Beleidigungen enthalten seien. Dass die Vorinstanz gestützt auf diesen Hinweis zum Schluss kam, der Rekurrent begründe seine Ehrverletzungsklage mit diesem Artikel, was jedoch der Weisung nicht habe entnommen werden können, lässt sich unter diesen Umständen in keiner Weise beanstanden.