Unter diesen Umständen hatte der Friedensrichter indessen gar keine andere Möglichkeit, als die Anträge des Rekurrenten wörtlich zu übernehmen; eine Verbesserung des Rechtsbegehrens oder die Beratung des Rekurrenten bei der Formulierung desselben stand ihm nicht zu. Dem Schreiben, mit welchem er um Anordnung eines Vermittlungsvorstands ersucht hatte, lag wohl eine Kopie eines von den Rekursgegnern verfassten Briefes bei; was der Rekurrent darin als ehrverletzend qualifiziert, legte er jedoch offenbar auch anlässlich des Vermittlungsvorstands nicht dar.