Seine im Brief an das Friedensrichteramt enthaltenen Begehren stimmen wörtlich mit denjenigen überein, welche in die Weisung aufgenommen wurden. In seinem Rechtsbegehren fehlt nun aber jeglicher Hinweis auf die angeblich ehrverletzenden Äusserungen der Rekursgegner. Ebenso unklar ist, wo und wann letztere die behauptete strafbare Handlung begangen haben sollen; es existiert nirgends eine Schilderung des ehrverletzenden Tatbestands. Unter diesen Umständen hatte der Friedensrichter indessen gar keine andere Möglichkeit, als die Anträge des Rekurrenten wörtlich zu übernehmen;