Es solle besonders berücksichtigt werden, dass der Beklagte 1 eine grössere Sensibilität in der Sache hätte erkennen lassen müssen als ein Durchschnittsbürger. b) Der Rekurrent macht nicht geltend, er habe anlässlich des Vermittlungsvorstands die den Rekursgegnern vorgeworfene strafbare Handlung klar genannt. In seiner Rekursschrift weist er vielmehr darauf hin, der Friedensrichter habe ihm auf Anfrage mitgeteilt, er werde die Weisung "im Sinne, wie ich meinen Antrag schriftlich gestellt hätte, schreiben." Seine im Brief an das Friedensrichteramt enthaltenen Begehren stimmen wörtlich mit denjenigen überein, welche in die Weisung aufgenommen wurden.