Wohl kann er - insbesondere bei Laien - das, was der Kläger als Streitpunkt bezeichnet, auf angemessene Weise in ein Rechtsbegehren umformulieren; hiefür ist indessen primär erforderlich, dass der Kläger den ehrverletzenden Tatbestand überhaupt schildert. 3. a) Das auf der Weisung des Friedensrichteramts enthaltene Rechtsbegehren lautet folgendermassen: Die Beklagten (Rekursgegner) seien der Verleumdung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Es solle besonders berücksichtigt werden, dass der Beklagte 1 eine grössere Sensibilität in der Sache hätte erkennen lassen müssen als ein Durchschnittsbürger.