Er hat die Vorbringen der Parteien gewissenhaft zu prüfen, gegen offenbar unbegründete Ansprüche oder Einwendungen die sachgemässen Vorstellungen zu erheben und nach bestem Ermessen auf eine gütliche Einigung der Streitenden hinzuwirken (§ 117 ZPO). Aus dieser Bestimmung geht klar hervor, dass er nicht Berater der einen oder anderen Partei sein, sondern letztlich einzig auf eine Bereinigung der zwischen ihnen bestehenden Differenzen hinwirken darf. Wohl kann er - insbesondere bei Laien - das, was der Kläger als Streitpunkt bezeichnet, auf angemessene Weise in ein Rechtsbegehren umformulieren;