In der Natur der Sache liegt es, dass nur der Kläger dartun kann, welche Vorkommnisse ihn bewegen, eine Ehrverletzungsklage anhängig zu machen. Er hat die massgebenden Äusserungen, gestützt auf welche er die Verurteilung der beklagten Partei verlangt, darzutun sowie anzugeben, wo und wann sich die strafbare Handlung ereignete. Dem Friedensrichter kommt lediglich die Rolle des Vermittlers zu: Er hat die Vorbringen der Parteien gewissenhaft zu prüfen, gegen offenbar unbegründete Ansprüche oder Einwendungen die sachgemässen Vorstellungen zu erheben und nach bestem Ermessen auf eine gütliche Einigung der Streitenden hinzuwirken (§ 117 ZPO).