§ 174 StPO stellt deshalb aufgrund der materiell-rechtlichen Regelung keine blosse Ordnungsvorschrift dar: Enthält die Weisung (oder das Beiblatt) keine verbindliche Umschreibung des Sachverhalts, für welchen der Antragsteller die Strafverfolgung verlangt (Bezeichnung der Ehrverletzung sowie von Zeit und Ort der Begehung), kann auf die Klage nicht eingetreten werden. c) In der Natur der Sache liegt es, dass nur der Kläger dartun kann, welche Vorkommnisse ihn bewegen, eine Ehrverletzungsklage anhängig zu machen.