Der Strafantrag selbst gilt nur für die angezeigte Handlung und für einen bestimmten Sachverhalt (BGE 97 IV 158, 85 IV 75). Es geht nicht an, ihn nachträglich auf weitere Tatbestände, für welche die Antragsfrist bereits abgelaufen ist, auszudehnen; ebensowenig wird er von Gesetzes wegen auf spätere strafbare Handlungen erstreckt (vgl. RBOG 1981 Nr. 32). § 174 StPO stellt deshalb aufgrund der materiell-rechtlichen Regelung keine blosse Ordnungsvorschrift dar: