Die vom Kläger als ehrverletzend qualifizierten Bemerkungen müssen somit - zumindest als Stichworte - der Weisung entnommen werden können. Grund hiefür ist, dass Inhalt und Umfang des klägerischen Strafantrags bereits anlässlich des Vermittlungsvorstands für die gerichtliche Beurteilung festzulegen sind: Der Antragsteller muss von Bundesrechts wegen schon in jenem Zeitpunkt des Verfahrens erklären, auf welchen konkreten Lebensvorgang sich sein Strafanspruch bezieht. Der Strafantrag selbst gilt nur für die angezeigte Handlung und für einen bestimmten Sachverhalt (BGE 97 IV 158, 85 IV 75).