Für einen Ehrverletzungsprozess gelten folgende Besonderheiten: Auf der Weisung oder einem Zusatzblatt sind der Strafantrag des Klägers und der Antrag des Beklagten, eine stichwortartige Bezeichnung der Ehrverletzung unter Angabe von Zeit und Ort der Begehung, die allfällige Erklärung des Beklagten über Rücknahme unwahrer Äusserungen, die allfälligen privatrechtlichen Ansprüche des Klägers und der Antrag des Beklagten hiezu sowie die vollständigen Personalien des Beklagten aufzuführen (§ 174 StPO). Die vom Kläger als ehrverletzend qualifizierten Bemerkungen müssen somit - zumindest als Stichworte - der Weisung entnommen werden können.