Bedingung für die Rechtsgenüglichkeit ist nur, dass der Antrag in sich klar ist, und zwar bereits anlässlich des Vermittlungsvorstands, und keiner späteren Präzisierungen mehr bedarf; welcher Mittel sich die klagende Partei hiefür bedient, ob sie auf ein bestimmtes Schreiben verweist, aus welchem unzweifelhaft hervorgeht, was verlangt wird, und welches vom Friedensrichter als Anhang der Weisung beigefügt wird, oder ob sie ihr Begehren in der Weisung nur genau umschreibt, ist unmassgeblich (RBOG 1996 Nr. 32). b) Für einen Ehrverletzungsprozess gelten folgende Besonderheiten: