Dies heisst jedoch nicht, dass in der Weisung nicht auf ein Zusatzdokument, welches deren Bestandteil bildet, verwiesen werden darf. Auf der Weisung den Hinweis "Rechtsbegehren gemäss Anhang" anzubringen, ist ohne weiteres zulässig; es kann nicht verlangt werden, dass das Rechtsbegehren, damit es als rechtsgenüglich formuliert gilt, vom Friedensrichter persönlich auf die Weisung geschrieben wird. Bedingung für die Rechtsgenüglichkeit ist nur, dass der Antrag in sich klar ist, und zwar bereits anlässlich des Vermittlungsvorstands, und keiner späteren Präzisierungen mehr bedarf;