ZPO schreibt deshalb - ähnlich wie früher § 149 Abs. 2 Ziff. 3 aZPO - vor, die Weisung habe die Angabe des Streitgegenstands und die Erklärungen der Parteien über dessen Wert zu enthalten. Das Rechtsbegehren muss folglich bereits auf der Weisung so formuliert sein, dass es allenfalls ohne Ergänzung und Verdeutlichung zum Urteil des Gerichts erhoben werden kann. Präzisierungen in Klageschriften oder Beiblättern sind nicht zu berücksichtigen (RBOG 1987 Nr. 15, 1983 Nr. 17, 1975 Nr. 15). Dies heisst jedoch nicht, dass in der Weisung nicht auf ein Zusatzdokument, welches deren Bestandteil bildet, verwiesen werden darf.