Bei Beginn eines Prozesses soll das Rechtsbegehren so formuliert werden, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann. Praktisch alle Prozessordnungen kennen deshalb den Grundsatz, dass das Rechtsbegehren bestimmt, bei Klagen auf Geldzahlung (soweit ohne Beweisverfahren möglich) beziffert sein muss (RBOG 1996 Nr. 32 mit Hinweisen). Für den Bereich des thurgauischen Zivilprozessrechts wird seit jeher daraus abgeleitet, dass auf das in der Weisung enthaltene Klagebegehren abzustellen ist. § 122 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO schreibt deshalb - ähnlich wie früher § 149 Abs. 2 Ziff.