RBOG 1997 Nr. 48 Anforderungen an das Rechtsbegehren, speziell im Ehrverletzungsprozess §§ 171 ff. aStPO (TG), § 122 Abs. 2 Ziff. 4 aZPO (TG) 1. Der Rekurrent machte eine Ehrverletzungsklage anhängig. Die Vorinstanz trat auf die Klage nicht ein: Die Weisung enthalte keinerlei Angaben darüber, welches die ehrverletzenden Äusserungen der Rekursgegner seien, und wann resp. wo sich letztere angeblich ehrverletzend geäussert hätten. 2. Gemäss § 171 Abs. 1 StPO gilt für Ehrverletzungsklagen das Verfahren gemäss Zivilprozessordnung. a) Bei Beginn eines Prozesses soll das Rechtsbegehren so formuliert werden, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann.