VRG LS 9, 11). 2. Der Ansprecher, welcher Entschädigungsansprüche nach § 65 StPO geltend macht, trägt somit grundsätzlich die Behauptungs- und Beweislast. Er hat mithin den Schaden zu substantiieren, was freilich nicht ausschliesst, dass der Richter in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR gegebenenfalls den ziffernmässig nicht nachweisbaren Schaden nach Ermessen abschätzt. Dies entbindet den Ansprecher allerdings nicht von seiner Mitwirkungspflicht. Rekurskommission, 27. Januar 1997, SW 96 13