Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hielt zu § 12 VRG denn auch in konstanter Rechtsprechung fest, zwar habe eine Verwaltungsbehörde den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären; die Parteien und Verfahrensbeteiligten hätten aber - soweit notwendig und zumutbar - dabei mitzuwirken und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Untersuchungsmaxime nach § 12 VRG entbinde die Parteien beispielsweise nicht von der Pflicht, den ihrer Meinung nach von der Aktenlage abweichenden wirklichen Sachverhalt in den Rechtsschriften darzutun (vgl. Leitsätze des Verwaltungsgerichts zum Thurgauer Recht 1984-1988, § 12 VRG LS 9, 11).