Selbst wenn somit das VerantwG bzw. das VRG Geltung haben sollten, entbindet dies den Ansprecher jedenfalls nicht von der Pflicht, seinen Schaden zu substantiieren. Daran änderte selbst § 12 Abs. 1 VRG nichts, wonach die Behörde den Sachverhalt zu ermitteln und von Amtes wegen Beweise zu erheben hat. Zwar gilt diese Bestimmung kraft Verweises auch bei verwaltungsrechtlichen Klagen (§ 69 i.V.m. §§ 55 Abs. 2, 53 und 12 VRG), allerdings nur sinngemäss; subsidiär gelten die Grundsätze der ZPO (Haubensak/Litschgi/Stähelin, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, Frauenfeld 1984, § 69).