Zudem gilt grundsätzlich auch im Verantwortlichkeitsverfahren der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB, wonach derjenige die Anspruchsgrundlagen einer Forderung nachzuweisen hat, der eine Entschädigung verlangt; spezifische Regeln über Beweislasterleichterungen oder Beweislastumkehr gibt es im Verantwortlichkeitsverfahren nur bei der Verschuldenshaftung (Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Bern 1995, S. 331). Selbst wenn somit das VerantwG bzw. das VRG Geltung haben sollten, entbindet dies den Ansprecher jedenfalls nicht von der Pflicht, seinen Schaden zu substantiieren.