Zwar handelt es sich um eine Kausalhaftung des Staates; der Ansprecher hat aber den Kausalzusammenhang zwischen Untersuchungshandlung und erlittenem Schaden sowie die Schadenshöhe zu beweisen (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2.A., Art. 161 N 1.7). Zudem gilt grundsätzlich auch im Verantwortlichkeitsverfahren der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB, wonach derjenige die Anspruchsgrundlagen einer Forderung nachzuweisen hat, der eine Entschädigung verlangt;