Entschädigungsansprüche bei Einstellung der Untersuchung und bei gerichtlichem Freispruch mussten indessen lange vor Inkrafttreten dieser beiden Gesetze beurteilt werden (vgl. § 75 aStPO, § 65 StPO). Es entspricht denn auch konstanter Praxis, dass Entschädigungsbegehren im Zusammenhang mit der Einstellung einer Untersuchung oder mit einem Freispruch nach § 65 StPO bzw. § 75 aStPO stets nach zivilprozessualen Grundsätzen beurteilt wurden, wie dies der früheren Fassung von § 12 VerantwG entsprach. Zwar handelt es sich um eine Kausalhaftung des Staates;