Hegnauer/Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 3.A., N 15.18; BGE 85 I 5; ABOW 1990/91 S. 44 f.). Diese Grundsätze müssen ohne weiteres auch auf den Opferhilfeprozess Anwendung finden. Das Ausmass einer solchen Prozesskostenvorschusspflicht des Ehegatten bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Präsident des Obergerichts, 4. Dezember 1997, SB 97 56