Die Pflicht des Staates zur Bestellung eines Offizialvertreters im Opferhilfeprozess geht ebenso wie diejenige zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Zivilprozess der Beistands- und Beitragspflicht aus Familienrecht nach, insbesondere auch im Verhältnis zwischen Ehegatten; das gilt auch für die Kosten vermögensrechtlicher Prozesse mit einem Dritten und betrifft auch die Ehefrau (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1982, § 84 N 3; Bräm, Zürcher Kommentar, Zürich 1993, Art. 159 ZGB N 130; Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, Bd. I, Bern 1988, Art. 159 ZGB N 38; Hegnauer/Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 3.A., N 15.18;