In Rechnung zu ziehen ist auch das Einkommen des Ehegatten und die Möglichkeit, von diesem entsprechend seinem Leistungsvermögen einen Prozesskostenvorschuss gestützt auf die eheliche Beistandspflicht oder auf güterrechtliche Ansprüche zu erhalten. Die Pflicht des Staates zur Bestellung eines Offizialvertreters im Opferhilfeprozess geht ebenso wie diejenige zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Zivilprozess der Beistands- und Beitragspflicht aus Familienrecht nach, insbesondere auch im Verhältnis zwischen Ehegatten;