Die Bestimmung eines Offizialvertreters ist nicht anders als die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Offizialanwalt im Zivilprozess letztlich ein Spezialfall staatlicher Sozialhilfe (vgl. RBOG 1995 Nr. 34, 1992 Nr. 27). In Rechnung zu ziehen ist auch das Einkommen des Ehegatten und die Möglichkeit, von diesem entsprechend seinem Leistungsvermögen einen Prozesskostenvorschuss gestützt auf die eheliche Beistandspflicht oder auf güterrechtliche Ansprüche zu erhalten.