RBOG 1997 Nr. 46 Amtliche Vertretung eines bedürftigen Opfers: Bei der Berechnung der Bedürftigkeit ist die finanzielle Leistungsfähigkeit des Ehegatten des Opfers miteinzubeziehen Bei Bedürftigkeit kann einem Opfer die amtliche Vertretung gewährt werden, sofern die Wahrung seiner Interessen dies rechtfertigt und seine Zivilansprüche glaubhaft gemacht sind (§ 55 Abs. 2 StPO). Die Bestimmung eines Offizialvertreters ist nicht anders als die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Offizialanwalt im Zivilprozess letztlich ein Spezialfall staatlicher Sozialhilfe (vgl. RBOG 1995 Nr. 34, 1992 Nr. 27).