In letzterem Fall ist die Frist selbst dann gewahrt, wenn die Eingabe der schweizerischen Post erst nach Ablauf der Frist zur Weiterbeförderung übergeben wird. Allerdings trägt der Absender die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Übergabe (BGE 109 Ia 183) und damit auch das Risiko, dass der Nachweis der Fristwahrung bei Postaufgabe im Ausland unter Umständen nur schwer oder gar nicht zu erbringen ist (z.B. bei verschmierten Poststempeln). Zur Fristwahrung die Übergabe einer Eingabe an eine "schweizerische" Poststelle vorauszusetzen, bedürfte einer entsprechenden Gesetzesänderung. Rekurskommission, 10. Juli 1997, SB 97 16