Aus Gründen der Rechtssicherheit und nach Treu und Glauben muss es daher aufgrund des klaren Wortlauts von § 42 Abs. 3 StPO und § 68 ZPO mit Bezug auf die Einhaltung der Fristen genügen, wenn eine schriftliche Eingabe bis 24.00 Uhr des letzten Tags in der Schweiz der Post bzw. im Ausland einer entsprechenden ausländischen Poststelle übergeben wird. In letzterem Fall ist die Frist selbst dann gewahrt, wenn die Eingabe der schweizerischen Post erst nach Ablauf der Frist zur Weiterbeförderung übergeben wird.